Chemnitz. Ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) zumUrlaubsanspruch von Arbeitnehmern
bei Krankheit
sorgte vor einigen
Tagen für
einiges Aufsehen
und zu Fragen der
Leser am Ratgebertelefon.
Dietmar
Bartel wollte
daraufhin von
Matthias J. Nienhagen
(Foto),
Fachanwalt für
Arbeitsrecht in Chemnitz, wissen,
welche Auswirkungen das Urteil
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
in Deutschland hat.
Welche Bedeutung hat das Urteil
des Europäischen Gerichtshofes
für das deutsche Recht?
Die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes stellt klar, dass die Regelung
im Bundesurlaubsgesetz (§ 7
Absatz 3 Satz 3) zumindest in Teilen
nicht mit Artikel 7 der Richtlinie
2003/88/EG des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte
der Arbeitszeitgestaltung übereinstimmt. Genannter Passus
im Bundesurlaubsgesetz regelt, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub,
der im laufenden Urlaubsjahr nicht
genommen und wirksam auf das
nächste Urlaubsjahr übertragen
wurde, jedenfalls mit Ablauf des
31.März des Folgejahres erlischt.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung
herausgearbeitet, dass dann
der Urlaubsanspruch nicht erlöschen
darf, wenn der Arbeitnehmer
während des gesamten Vorjahres
krankgeschrieben war. Dasselbe
gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit
nur teilweise bestand, aber bis zum
Ende seines Arbeitsverhältnisses
fortgedauert hat. Weiter ist Voraussetzung,
dass der Arbeitnehmer seinen
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
deshalb nicht ausüben konnte.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist der nicht genommene
Jahresurlaub – im Gegensatz zur
bisherigen Rechtslage – abzugelten.
Welches Recht hat Vorrang –
deutsches oder europäisches?
Europäisches Recht, auch die Richtlinie
2003/88, genießt gegenüber
dem nationalen Recht Vorrang. Hieraus
ergibt sich die Verpflichtung
aller Organe der Mitgliedsstaaten,
das heißt vor allem der Gerichte
und Behörden, nationales Recht im
Sinne der Vorgaben des EG-Rechtes,
also gemeinschaftskonform auszulegen.
Die Rechtsprechung muss die
vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten
Auslegungsgrundsätze
bei Anwendung der Regelung von
Paragraf 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz
beachten.
Gegen eine gerichtliche Entscheidung
zu der vorgenannten
Problematik, die hiergegen verstößt könnte unter Hinweis auf das entsprechende
Urteil des EuGH erfolgreich
Berufung eingelegtwerden.
Da Richtlinien der EU nicht unmittelbar
wirken, sondern nur die
Mitgliedsstaaten binden, müssen
sie in nationale Gesetze umgewandelt
werden. Erst hierdurch wird die
Regelung in die nationale Rechtsordnung
eingepaßt. Insoweit ist der
Gesetzgeber aufgefordert, zumindest
mittelfristig auf eine Änderung
der betreffenden Regelungen des
Bundesurlaubsgesetzes hinzuwirken.
Hat das Urteil darüber hinaus
Auswirkungen?
Ja. Die wirtschaftliche Bedeutung
der Entscheidung des EuGH wird
immens sein. Der Arbeitnehmer hat
nunmehr in der oben genannten
Konstellation einen Abgeltungsanspruch
gegen den Arbeitgeber. Insbesondere
in Fällen langandauernder
Erkrankung dürfte der sich ergebende
Abgeltungsbetrag nicht unerheblich
sein und eine entsprechende
wirtschaftliche Belastung darstellen.
Wird jetzt das Bundesurlaubsgesetz
geändert?
Aufgrund des bestehenden Vorranges
des Gemeinschaftsrechtes vor dem nationalen Recht und dem
Grundsatz der gemeinschafts- bzw.
richtlinienkonformen Auslegung
dürfte für eine Änderung kein sofortiges
Bedürfnis bestehen. Eine Änderung
ist mittelfristig veranlasst, da
Richtlinien, wie bereits ausgeführt,
nicht unmittelbar wirken, sondern
der Übertragung in das Recht der jeweiligenMitgliedsstaaten
bedürfen.
Kann ich mich als Arbeitnehmer
auf dieses Urteil berufen?
Die Rechtskraft bzw. Wirkung von
Urteilen erstreckt sich zwar nur auf
die am Prozess beteiligten Parteien.
Abermittelbar kann sich der Arbeitnehmer
daran ausrichten, da die Arbeitsgerichte
die Vorschriften des
nationalen Rechtes, also auch das
Bundesurlaubsgesetz, gemeinschaftskonform
auslegen und anwendenmüssen.
Muss der Arbeitgeber sich an
das Urteil halten?
Der Arbeitgeber, der sich nicht an
die Rechtsprechung des EuGH hält,
riskiert, verklagt zu werden und vor
dem Arbeitsgericht zu unterliegen,
da die Gerichte verpflichtet sind, nationales
Recht im Sinne der Vorgaben
des EG-Rechtes gemeinschaftskonform auszulegen. |