Nienhagen & Kollegen - Rechtsanwälte
 

Artikel

   
 
Chemnitzer Freie Presse vom 03.02.2009 (Originalauszug als PDF)

Arbeitnehmer können sich auf Urteil zum Urlaub berufen

Europäischer Gerichtshof trifft Entscheidung gegen Bundesurlaubsgesetz – Einzelfallentscheidung mit Bedeutung – Gesetz muss geändert werden

Chemnitz. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zumUrlaubsanspruch von Arbeitnehmern bei Krankheit sorgte vor einigen Tagen für einiges Aufsehen und zu Fragen der Leser am Ratgebertelefon. Dietmar Bartel wollte daraufhin von Matthias J. Nienhagen (Foto), Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz, wissen, welche Auswirkungen das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland hat.

Welche Bedeutung hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für das deutsche Recht?

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes stellt klar, dass die Regelung im Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Absatz 3 Satz 3) zumindest in Teilen nicht mit Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung übereinstimmt. Genannter Passus im Bundesurlaubsgesetz regelt, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen und wirksam auf das nächste Urlaubsjahr übertragen wurde, jedenfalls mit Ablauf des 31.März des Folgejahres erlischt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung herausgearbeitet, dass dann der Urlaubsanspruch nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Vorjahres krankgeschrieben war. Dasselbe gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit nur teilweise bestand, aber bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat. Weiter ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub deshalb nicht ausüben konnte. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der nicht genommene Jahresurlaub – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – abzugelten.

Welches Recht hat Vorrang – deutsches oder europäisches?

Europäisches Recht, auch die Richtlinie 2003/88, genießt gegenüber dem nationalen Recht Vorrang. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung aller Organe der Mitgliedsstaaten, das heißt vor allem der Gerichte und Behörden, nationales Recht im Sinne der Vorgaben des EG-Rechtes, also gemeinschaftskonform auszulegen. Die Rechtsprechung muss die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Auslegungsgrundsätze bei Anwendung der Regelung von Paragraf 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz
beachten. Gegen eine gerichtliche Entscheidung zu der vorgenannten Problematik, die hiergegen verstößt könnte unter Hinweis auf das entsprechende Urteil des EuGH erfolgreich Berufung eingelegtwerden. Da Richtlinien der EU nicht unmittelbar wirken, sondern nur die Mitgliedsstaaten binden, müssen sie in nationale Gesetze umgewandelt werden. Erst hierdurch wird die Regelung in die nationale Rechtsordnung eingepaßt. Insoweit ist der Gesetzgeber aufgefordert, zumindest mittelfristig auf eine Änderung der betreffenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes hinzuwirken.

Hat das Urteil darüber hinaus Auswirkungen?

Ja. Die wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung des EuGH wird immens sein. Der Arbeitnehmer hat nunmehr in der oben genannten Konstellation einen Abgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Insbesondere in Fällen langandauernder Erkrankung dürfte der sich ergebende Abgeltungsbetrag nicht unerheblich sein und eine entsprechende wirtschaftliche Belastung darstellen.

Wird jetzt das Bundesurlaubsgesetz geändert?

Aufgrund des bestehenden Vorranges des Gemeinschaftsrechtes vor dem nationalen Recht und dem Grundsatz der gemeinschafts- bzw. richtlinienkonformen Auslegung dürfte für eine Änderung kein sofortiges Bedürfnis bestehen. Eine Änderung ist mittelfristig veranlasst, da Richtlinien, wie bereits ausgeführt, nicht unmittelbar wirken, sondern der Übertragung in das Recht der jeweiligenMitgliedsstaaten bedürfen.

Kann ich mich als Arbeitnehmer auf dieses Urteil berufen?

Die Rechtskraft bzw. Wirkung von Urteilen erstreckt sich zwar nur auf die am Prozess beteiligten Parteien. Abermittelbar kann sich der Arbeitnehmer daran ausrichten, da die Arbeitsgerichte die Vorschriften des nationalen Rechtes, also auch das Bundesurlaubsgesetz, gemeinschaftskonform auslegen und anwendenmüssen.

Muss der Arbeitgeber sich an das Urteil halten?

Der Arbeitgeber, der sich nicht an die Rechtsprechung des EuGH hält, riskiert, verklagt zu werden und vor dem Arbeitsgericht zu unterliegen, da die Gerichte verpflichtet sind, nationales Recht im Sinne der Vorgaben des EG-Rechtes gemeinschaftskonform auszulegen.

 

 
Impressum